Rechtssatz RS0063299
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063299
Geschäftszahl
1Ob118/67; 6Ob2/96
Entscheidungsdatum
23.05.1996
Rechtssatz
Der Umstand, daß hinsichtlich eines zur Übernahme des Erbhofes Berufenen ein Ausschließungsgrund obwaltet, besagt noch nicht, daß dieser Berufene endgültig ausgeschlossen ist, den Erbhof zu übernehmen (falls solche Gründe nämlich hinsichtlich aller Berufenen vorliegen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0063299
Dokumentnummer
JJR_19671221_OGH0002_0010OB00118_6700000_001