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Rechtssatz RS0063305

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0063305

Geschäftszahl

12Os47/88

Entscheidungsdatum

30.06.1988

Norm

KartG 1988 §2 Abs1
KartG 1988 §41

Rechtssatz

In örtlicher Hinsicht ist der Markt im Falle der Ziffer eins, des Paragraph 2, Absatz eins, KartG bereits durch das Gesetz abgegrenzt (".... des gesamten inländischen Marktes..."). In zeitlicher Hinsicht ist auf die Zeit der Durchführung des Kartells Bezug zu nehmen und auf jene Zeiteinheit abzustellen, für welche die Versorgung des Marktes in dem in Betracht kommenden Bereich üblicherweise erfaßt wird. Bei Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes ist zu prüfen, welche Waren (Leistungen) aus der Sicht der jeweiligen Marktgegenseite mit den Kartellwaren (Kartelleistungen) austauschbar sind; mit anderen Worten: welche Ausweichmöglichkeiten (außerhalb des Kartells) zur Verfügung stehen. Unterschiede, die gegen die Austauschbarkeit sprechen, können zwar nicht nur in Verwendungszweck, Eigenschaften und Preis der Ware selbst, sondern auch in Nebenumständen gelegen sein. Entscheidend ist jedoch - sowohl in Ansehung von Nebenumständen als auch von Unterschieden materieller Natur - ob es sich um für eine differenzierte Bedarfsdeckung charakteristische Verschiedenheiten, sohin um solche handelt, die typischerweise der Nutzung von Ausweichmöglichkeiten durch die Marktgegenseite entgegenstehen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 47/88
    Entscheidungstext OGH 30.06.1988 12 Os 47/88
    Veröff: WBl 1989,95 = RdW 1989,21 = SSt 59/47

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0063305

Dokumentnummer

JJR_19880630_OGH0002_0120OS00047_8800000_001