Rechtssatz RS0063313
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063313
Entscheidungsdatum
13.02.1952
Rechtssatz
§ 7 Z 3 Krnt HöfeG ist auch dann anwendbar, wenn der Hof von einem Elternteil auf dessen Kinder als Miterben zu gleichen Teilen übergegangen ist und dann durch Rechtsgeschäft unter Lebenden von einem der Miterben als Alleineigentum erworben wurde.Paragraph 7, Ziffer 3, Krnt HöfeG ist auch dann anwendbar, wenn der Hof von einem Elternteil auf dessen Kinder als Miterben zu gleichen Teilen übergegangen ist und dann durch Rechtsgeschäft unter Lebenden von einem der Miterben als Alleineigentum erworben wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0063313
Dokumentnummer
JJR_19520213_OGH0002_0010OB00127_5200000_001