Rechtssatz RS0063320
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063320
Entscheidungsdatum
19.04.1972
Norm
KartG 1959 §1 Abs2 litb
KartG 1959 §36c
Rechtssatz
"Sonstige Empfehlungen" im Sinne des § 36 c KartG sind einseitige Äußerungen von Kammern oder sonstigen Organisationen, die die Vertretung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmen zum Ziele haben. Sie zielen darauf ab, das Verhalten des Empfehlungsadressaten zu beeinflussen; sie stellen es ihm aber frei, sich daran zu halten oder nicht. Darunter fällt vor allem die Herausgabe von Preislisten, Preistarifen oder Kalkulationsrichtlinien, die für Wiederverkäufer bestimmt sind. In einer Herausgabe von Preislisten oder von Tarifen an Verbraucher liegt - in der Regel - begrifflich keine Empfehlung."Sonstige Empfehlungen" im Sinne des Paragraph 36, c KartG sind einseitige Äußerungen von Kammern oder sonstigen Organisationen, die die Vertretung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmen zum Ziele haben. Sie zielen darauf ab, das Verhalten des Empfehlungsadressaten zu beeinflussen; sie stellen es ihm aber frei, sich daran zu halten oder nicht. Darunter fällt vor allem die Herausgabe von Preislisten, Preistarifen oder Kalkulationsrichtlinien, die für Wiederverkäufer bestimmt sind. In einer Herausgabe von Preislisten oder von Tarifen an Verbraucher liegt - in der Regel - begrifflich keine Empfehlung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0063320
Dokumentnummer
JJR_19720419_OGH0002_000OKT00001_7200000_002