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Rechtssatz RS0063320×

Rechtssatz RS0063320

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0063320

Geschäftszahl

Okt1/72

Entscheidungsdatum

19.04.1972

Norm

KartG 1959 §1 Abs2 litb
KartG 1959 §36c

Rechtssatz

"Sonstige Empfehlungen" im Sinne des Paragraph 36, c KartG sind einseitige Äußerungen von Kammern oder sonstigen Organisationen, die die Vertretung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmen zum Ziele haben. Sie zielen darauf ab, das Verhalten des Empfehlungsadressaten zu beeinflussen; sie stellen es ihm aber frei, sich daran zu halten oder nicht. Darunter fällt vor allem die Herausgabe von Preislisten, Preistarifen oder Kalkulationsrichtlinien, die für Wiederverkäufer bestimmt sind. In einer Herausgabe von Preislisten oder von Tarifen an Verbraucher liegt - in der Regel - begrifflich keine Empfehlung.

Entscheidungstexte

  • Okt 1/72
    Entscheidungstext OGH 19.04.1972 Okt 1/72
    Veröff: ÖBl 1972,101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0063320

Dokumentnummer

JJR_19720419_OGH0002_000OKT00001_7200000_002