Rechtssatz RS0063322
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063322
Entscheidungsdatum
30.06.1988
Norm
KartG 1988 §2 Abs1
KartG 1988 §41
Rechtssatz
Bei der Prüfung, welche Waren der Befriedigung desselben Bedarfes dienen (vgl § 41 KartG), ist auf den örtlich, zeitlich und sachlich relevanten Markt für solche Waren abzustellen, wie sie Gegenstand des Kartells sind, dh also nicht für alle Waren, die von den zusammengeschlossenen Unternehmen überhaupt umgesetzt werden. Der Normzweck spricht für eine im Zweifel enge Abgrenzung des relevanten Marktes, denn nur sie stellt sicher, daß lediglich solche Wettbewerbsbeschränkungen als Bagatellkartelle qualifiziert werden, deren Auswirkungen auf die Marktpartner tatsächlich gering sind.Bei der Prüfung, welche Waren der Befriedigung desselben Bedarfes dienen vergleiche Paragraph 41, KartG), ist auf den örtlich, zeitlich und sachlich relevanten Markt für solche Waren abzustellen, wie sie Gegenstand des Kartells sind, dh also nicht für alle Waren, die von den zusammengeschlossenen Unternehmen überhaupt umgesetzt werden. Der Normzweck spricht für eine im Zweifel enge Abgrenzung des relevanten Marktes, denn nur sie stellt sicher, daß lediglich solche Wettbewerbsbeschränkungen als Bagatellkartelle qualifiziert werden, deren Auswirkungen auf die Marktpartner tatsächlich gering sind.
Entscheidungstexte
- 12 Os 47/88
Entscheidungstext OGH 30.06.1988 12 Os 47/88
Veröff: WBl 1989,95 = SSt 59/47 = RdW 1989,21
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0063322
Dokumentnummer
JJR_19880630_OGH0002_0120OS00047_8800000_003