Rechtssatz RS0063333
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063333
Entscheidungsdatum
17.02.1982
Rechtssatz
Im Eheverfahren kann zwar eine ferngebliebene Partei unter Androhung einer Ordnungsstrafe neuerlich geladen und durch die Verhängung dieser Strafe zum Erscheinen genötigt werden, dies jedoch nur dann, wenn die Vernehmung dieses Ehegatten für die amtliche Untersuchung und die Feststellung der für die Scheidung der Ehe angeführten Gründe oder für den Versuch einer Wiedervereinigung der Ehegatten von Wichtigkeit ist. (so schon 5 Ob 610/81).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0063333
Dokumentnummer
JJR_19820217_OGH0002_0060OB00532_8200000_001