Rechtssatz RS0063342
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063342
Entscheidungsdatum
20.12.1976
Norm
KartG 1972 §7
KartG 1972 §13
KartG 1972 §18 Abs1 Z2
KartG 1972 §102 Abs1 Z2
Rechtssatz
An die Eintragung eines Kartelles knüpfen sich - abgesehen von Bagatellkartellen und Wirkungskartellen - zwei wichtige Rechtsfolgen:
Das Kartell darf straflos durchgeführt werden und es ist nach Maßgabe des § 7 Abs 2 KartG 1972 zivilrechtlich gültig. Dies gilt auch für Abänderungen und Ergänzungen des Kartellvertrages. Eine Sonderregelung für den Fall, daß die Geltungsdauer eines befristet geschlossenen Kartellvertrages verlängert wird, kennt das KartG 1972 nicht.Das Kartell darf straflos durchgeführt werden und es ist nach Maßgabe des Paragraph 7, Absatz 2, KartG 1972 zivilrechtlich gültig. Dies gilt auch für Abänderungen und Ergänzungen des Kartellvertrages. Eine Sonderregelung für den Fall, daß die Geltungsdauer eines befristet geschlossenen Kartellvertrages verlängert wird, kennt das KartG 1972 nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0063342
Dokumentnummer
JJR_19761220_OGH0002_000OKT00009_7600000_001