Rechtssatz RS0063349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063349
Entscheidungsdatum
09.09.1991
Norm
KartG 1988 §5 Abs1 Z2
KWG 1979 §12 Abs2
Rechtssatz
Bei der Überwachung der Einhaltung der kreditwesenrechtlichen Bestimmungen über das Haftkapital der Kreditunternehmen geht es stets nur um die individuelle, bloß an der eigenen Kostenstruktur des einzelnen Unternehmens orientierte Gestaltung der Preispolitik, die als solche kein kartellrechtlich bedeutsamer Sachverhalt ist. Die Absprache über das gemeinsame Vorgehen bzw die Abstimmung dieses Vorgehens bei der Einführung bzw Anhebung des Entgelts für bestimmte Dienstleistungen durch die Banken dient demgegenüber nicht etwa der Sicherung eines ausreichenden Haftkapitals, sondern der Einschränkung des Wettbewerbs um die an der Eröffnung bzw der Führung von Girokonten interessierten Kunden.
Entscheidungstexte
- Okt 7/91
Entscheidungstext OGH 09.09.1991 Okt 7/91
Veröff: ÖZW 1992,56 (Hartmann) = WBl 1991,394 (Koppensteiner)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0063349
Dokumentnummer
JJR_19910909_OGH0002_000OKT00007_9100000_001