Rechtssatz RS0063364
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063364
Geschäftszahl
Okt6/76; Okt9/76
Entscheidungsdatum
20.12.1976
Norm
KartG 1972 §7 Abs1
KartG 1972 §29 Abs1 Z1 lita
KartG 1972 §102 Abs1 Z2
Rechtssatz
Die Verlängerung der Geltungsdauer eines Kartellvertrages kann auch dann straflos durchgeführt werden und ist nach Maßgabe des § 7 Abs 1 KartG zivilrechtlich gültig, wenn die Eintragung in das Kartellregister vor Ablauf des Kartells in seiner ursprünglichen Fassung nicht möglich war, obwohl der Anmelder das Seine dazu getan, dh seine Anmeldung sechs Monate vor Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer eingebracht und das Verfahren gehörig festgesetzt hat. In diesem Fall ist das Kartell von Amts wegen nicht schon nach Ablauf der Gültigkeitsdauer sondern erst nach negativer Entscheidung über den Verlängerungsantrag zu löschen.Die Verlängerung der Geltungsdauer eines Kartellvertrages kann auch dann straflos durchgeführt werden und ist nach Maßgabe des Paragraph 7, Absatz eins, KartG zivilrechtlich gültig, wenn die Eintragung in das Kartellregister vor Ablauf des Kartells in seiner ursprünglichen Fassung nicht möglich war, obwohl der Anmelder das Seine dazu getan, dh seine Anmeldung sechs Monate vor Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer eingebracht und das Verfahren gehörig festgesetzt hat. In diesem Fall ist das Kartell von Amts wegen nicht schon nach Ablauf der Gültigkeitsdauer sondern erst nach negativer Entscheidung über den Verlängerungsantrag zu löschen.
Entscheidungstexte
- Okt 6/76
Entscheidungstext OGH 22.11.1976 Okt 6/76
- Okt 9/76
Entscheidungstext OGH 20.12.1976 Okt 9/76
Auch; Veröff: ÖBl 1977,51
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0063364
Dokumentnummer
JJR_19761122_OGH0002_000OKT00006_7600000_002