Rechtssatz RS0063369
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063369
Entscheidungsdatum
09.09.1991
Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat diesem Ausnahmetatbestand unterstellt, daß - unter anderem - die Banken mit kartellrechtlich bedeutsamen Sachverhalten konfrontiert sein können, die teils der ministeriellen Aufsicht unterliegen, teils aber dieser Aufsicht nicht unterworfen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0063369
Dokumentnummer
JJR_19910909_OGH0002_000OKT00007_9100000_003