Rechtssatz RS0063370
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063370
Entscheidungsdatum
11.06.1981
Norm
HVG §11 Abs1
HVG §29 Abs1 IIg1
ImmMV §8 Abs1
Rechtssatz
Bei der dem Immobilienmakler gebührenden Provision handelt es sich ihrem Wesen nach um ein Erfolgshonorar, das ihn für seine in anderen Fällen erfolglos gebliebenen Tätigkeit entschädigen soll. Daran hat sich auch nach dem Inkrafttreten der ImmMV nichts geändert, die im wesentlichen auf die bisherige Verkehrsübung für die Verträge der Immobilienmakler mit ihren Kunden abstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0063370
Dokumentnummer
JJR_19810611_OGH0002_0070OB00549_8100000_003