Rechtssatz RS0063371
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063371
Geschäftszahl
Okt16/74 (Okt17/74)
Entscheidungsdatum
28.06.1974
Norm
KartG 1972 §7 Abs1
KartG 1972 §12 Abs1 Z3
KartG 1972 §13 Abs2
Rechtssatz
Bei vertikaler Preisbindung durch Kartell bedarf zumindest jede Preiserhöhung der rechtskräftigen Eintragung in das Kartellregister. Es genügt daher nicht, neben dem Vertragsmuster eine weitere Liste vorzulegen, die die gebundenen Waren und Preise enthält, ohne daß diese weitere Liste durch eine im Vertragsmuster selbst enthaltene Bestimmung zu ihrem integrierenden Bestandteil gemacht worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063371
Dokumentnummer
JJR_19740628_OGH0002_000OKT00016_7400000_002