Rechtssatz RS0063383
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063383
Entscheidungsdatum
29.03.1993
Rechtssatz
Die §§ 13 bis 15 gehen von den Kartelltatbeständen der §§ 10 bis 12 aus und klassifizieren die dort geregelten Kartellformen nach bestimmten inhaltlichen oder quantitativen Kriterien. Aus diesen Bestimmungen kann somit nicht abgeleitet werden, daß überhaupt ein Kartell vorliegt; dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für einen der in den §§ 10 bis 12 geregelten Tatbestände erfüllt sind. Andererseits bedeutet dies, daß Kartelle mit den in den §§ 13 bis 15 umschriebenen Merkmalen grundsätzlich in jeder Kartellform nach den §§ 10 bis 12 verwirklicht werden können.Die Paragraphen 13 bis 15 gehen von den Kartelltatbeständen der Paragraphen 10 bis 12 aus und klassifizieren die dort geregelten Kartellformen nach bestimmten inhaltlichen oder quantitativen Kriterien. Aus diesen Bestimmungen kann somit nicht abgeleitet werden, daß überhaupt ein Kartell vorliegt; dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für einen der in den Paragraphen 10 bis 12 geregelten Tatbestände erfüllt sind. Andererseits bedeutet dies, daß Kartelle mit den in den Paragraphen 13 bis 15 umschriebenen Merkmalen grundsätzlich in jeder Kartellform nach den Paragraphen 10 bis 12 verwirklicht werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063383
Dokumentnummer
JJR_19930329_OGH0002_000OKT00002_9300000_002