Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0063383×

Rechtssatz RS0063383

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Undefined

Rechtssatznummer

RS0063383

Geschäftszahl

Okt2/93

Entscheidungsdatum

29.03.1993

Rechtssatz

Die Paragraphen 13 bis 15 gehen von den Kartelltatbeständen der Paragraphen 10 bis 12 aus und klassifizieren die dort geregelten Kartellformen nach bestimmten inhaltlichen oder quantitativen Kriterien. Aus diesen Bestimmungen kann somit nicht abgeleitet werden, daß überhaupt ein Kartell vorliegt; dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für einen der in den Paragraphen 10 bis 12 geregelten Tatbestände erfüllt sind. Andererseits bedeutet dies, daß Kartelle mit den in den Paragraphen 13 bis 15 umschriebenen Merkmalen grundsätzlich in jeder Kartellform nach den Paragraphen 10 bis 12 verwirklicht werden können.

Entscheidungstexte

  • Okt 2/93
    Entscheidungstext OGH 29.03.1993 Okt 2/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063383

Dokumentnummer

JJR_19930329_OGH0002_000OKT00002_9300000_002