Rechtssatz RS0063393
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063393
Entscheidungsdatum
22.11.1976
Norm
KartG 1972 §7 Abs2
KartG 1972 §21 Abs1
KartG 1972 §24 Abs1 Z6
KartG 1972 §24 Abs2
KartG 1972 §24 Abs3
KartG §1972 §29 Abs1 Z3
KartG 1972 §29 Abs2
KartG 1972 §29 Abs3
Rechtssatz
Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat einen Antrag auf Registrierung eines Bagatellkartells den in § 21 Abs 1 KartG genannten Einrichtungen lediglich zu dem Zweck zuzustellen, ihren Einwendungen gegen die Behauptung, es liege eine Bagatellkartell vor, zu ermöglichen. Kommt er danach zu der Auffassung, daß es sich um ein Bagatellkartell handelt, hat er dessen Eintragung in das Kartellregister zu veranlassen, ohne weitere Erhebungen (insbesonders etwas über seine volkswirtschaftliche Rechtfertigung) durchzuführen.Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat einen Antrag auf Registrierung eines Bagatellkartells den in Paragraph 21, Absatz eins, KartG genannten Einrichtungen lediglich zu dem Zweck zuzustellen, ihren Einwendungen gegen die Behauptung, es liege eine Bagatellkartell vor, zu ermöglichen. Kommt er danach zu der Auffassung, daß es sich um ein Bagatellkartell handelt, hat er dessen Eintragung in das Kartellregister zu veranlassen, ohne weitere Erhebungen (insbesonders etwas über seine volkswirtschaftliche Rechtfertigung) durchzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0063393
Dokumentnummer
JJR_19761122_OGH0002_000OKT00016_7600000_001