Rechtssatz RS0063402
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063402
Geschäftszahl
Okt16/74 (Okt17/74)
Entscheidungsdatum
28.06.1974
Norm
KartG 1972 §9
KartG 1972 §94
Rechtssatz
Das Kartellgericht hat vor seiner Entscheidung seine Bedenken gegen die Eintragung bekanntzugeben und dem Kartellbevollmächtigten Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Dem Kartellbevollmächtigten ist immer Gelegenheit zu geben, den vom KartG geäußerten Bedenken durch entsprechende Änderung seiner Anträge Rechnung zu tragen. Dies gilt auch für das Verfahren vor dem Kartellobergericht, soweit Zweckmäßgikeiterwägungen dafür sprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063402
Dokumentnummer
JJR_19740628_OGH0002_000OKT00016_7400000_003