Rechtssatz RS0063418
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063418
Entscheidungsdatum
29.05.1991
Norm
KautSchG §1 Abs1 litb
Rechtssatz
Ein Vertrag, mit dem entgegen § 1 Abs 1 lit b KautSchG eine Kaution bestellt wird, ist nichtig; das auf Grund des Vertrages Geleistete kann jederzeit zurückgefordert werden. Einer sonst bei Kautionen nach ihrem Zweck gegebenen Aufrechnungsmöglichkeit steht entgegen, daß die Kaution zufolge der Ex - tunc - Wirkung der Nichtigkeit zu einer eigenmächtig entzogenen und in Verwahrung genommenen Sache im Sinne des § 1440 ABGB wurde.Ein Vertrag, mit dem entgegen Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, KautSchG eine Kaution bestellt wird, ist nichtig; das auf Grund des Vertrages Geleistete kann jederzeit zurückgefordert werden. Einer sonst bei Kautionen nach ihrem Zweck gegebenen Aufrechnungsmöglichkeit steht entgegen, daß die Kaution zufolge der Ex - tunc - Wirkung der Nichtigkeit zu einer eigenmächtig entzogenen und in Verwahrung genommenen Sache im Sinne des Paragraph 1440, ABGB wurde.
Entscheidungstexte
- 14 ObA 10/87
Entscheidungstext OGH 07.04.1987 14 ObA 10/87
Veröff: SZ 60/63 = JBl 1988,128
- 9 ObA 104/91
Entscheidungstext OGH 29.05.1991 9 ObA 104/91
Veröff: WBl 1991,362 = RdW 1991,366 = Arb 10941
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0063418
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19870121_OGH0002_014OBA00010_8700000_002