Rechtssatz RS0063423
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063423
Entscheidungsdatum
29.03.1993
Rechtssatz
Für das Vorliegen eines Wirkungskartells reicht aus, daß hiedurch der Wettbewerb, wenn auch unbeabsichtigt, beschränkt wird. Bei Vertikalbindungen wie der vorliegenden fehlt sogar in der Regel ein gemeinsamer wettbewerbsbeschränkender Zweck. Der Vertrag liefert jedoch das Instrument, gleichgerichtete Interessen - zB Optimierung des Absatzes der Vertragsprodukte, Effektuierung der Schutzrechtsverwertung - der Beteiligten zu realisieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063423
Dokumentnummer
JJR_19930329_OGH0002_000OKT00002_9300000_005