Rechtssatz RS0063424
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063424
Entscheidungsdatum
07.04.1987
Rechtssatz
Im Falle des § 2 KautSchG ist das der Befristung nachfolgende Aufrechnungsverbot bereits aus dem Gesetz abzuleiten, wobei es nach dem Schutzzweck keine Rolle spielen kann, ob die Kaution zulässigerweise oder unzulässigerweise bestellt wurde. Auch Schadenersatzansprüche können daher nach Ablauf von vier Wochen nicht mehr gegen die Kaution aufgerechnet werden. Daß die Kaution für den Fall der vorzeitigen unbegründeten Kündigung vereinbart war, ändert nichts.Im Falle des Paragraph 2, KautSchG ist das der Befristung nachfolgende Aufrechnungsverbot bereits aus dem Gesetz abzuleiten, wobei es nach dem Schutzzweck keine Rolle spielen kann, ob die Kaution zulässigerweise oder unzulässigerweise bestellt wurde. Auch Schadenersatzansprüche können daher nach Ablauf von vier Wochen nicht mehr gegen die Kaution aufgerechnet werden. Daß die Kaution für den Fall der vorzeitigen unbegründeten Kündigung vereinbart war, ändert nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0063424
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19870121_OGH0002_014OBA00010_8700000_003