Rechtssatz RS0063434
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063434
Entscheidungsdatum
18.12.1985
Rechtssatz
Nur durch ausdehnende Auslegung könnte § 3 KautSchG unter Umständen auch bei Rechtsgeschäften zum Tragen kommen, in denen der Dienstgeber nicht verlangt, daß ihm ein Darlehen gewährt werden sondern einem Dritten. Noch weiter entfernt vom Gesetzestext wäre eine Anwendung auf Rechtsgeschäfte zwischen dem Dienstnehmer und einem Dritten, der kein Darlehen erhält, der aber dem Dienstgeber Mittel zur Verfügung stellt, damit dieser dem Dienstgeber ein Darlehen gewähren könne, oder der mit dem Dienstnehmer nur einen Bürgschaftsvertrag, Verpfändungsvertrag oder dergleichen abschließt und im Zusammenhang mit dieser Sicherung dann allerdings dem Dienstgeber ein Darlehen gewährt.Nur durch ausdehnende Auslegung könnte Paragraph 3, KautSchG unter Umständen auch bei Rechtsgeschäften zum Tragen kommen, in denen der Dienstgeber nicht verlangt, daß ihm ein Darlehen gewährt werden sondern einem Dritten. Noch weiter entfernt vom Gesetzestext wäre eine Anwendung auf Rechtsgeschäfte zwischen dem Dienstnehmer und einem Dritten, der kein Darlehen erhält, der aber dem Dienstgeber Mittel zur Verfügung stellt, damit dieser dem Dienstgeber ein Darlehen gewähren könne, oder der mit dem Dienstnehmer nur einen Bürgschaftsvertrag, Verpfändungsvertrag oder dergleichen abschließt und im Zusammenhang mit dieser Sicherung dann allerdings dem Dienstgeber ein Darlehen gewährt.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0063434
Dokumentnummer
JJR_19851218_OGH0002_0030OB00588_8500000_003