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Rechtssatz RS0063434

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0063434

Geschäftszahl

3Ob588/85

Entscheidungsdatum

18.12.1985

Norm

KautSchG §3

Rechtssatz

Nur durch ausdehnende Auslegung könnte Paragraph 3, KautSchG unter Umständen auch bei Rechtsgeschäften zum Tragen kommen, in denen der Dienstgeber nicht verlangt, daß ihm ein Darlehen gewährt werden sondern einem Dritten. Noch weiter entfernt vom Gesetzestext wäre eine Anwendung auf Rechtsgeschäfte zwischen dem Dienstnehmer und einem Dritten, der kein Darlehen erhält, der aber dem Dienstgeber Mittel zur Verfügung stellt, damit dieser dem Dienstgeber ein Darlehen gewähren könne, oder der mit dem Dienstnehmer nur einen Bürgschaftsvertrag, Verpfändungsvertrag oder dergleichen abschließt und im Zusammenhang mit dieser Sicherung dann allerdings dem Dienstgeber ein Darlehen gewährt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 588/85
    Entscheidungstext OGH 18.12.1985 3 Ob 588/85
    Veröff: EvBl 1986/92 S 345 = RdW 1986,218

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0063434

Dokumentnummer

JJR_19851218_OGH0002_0030OB00588_8500000_003