Rechtssatz RS0063455
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063455
Entscheidungsdatum
20.06.2017
Rechtssatz
Selbst wenn man in ausdehnender Interpretation des § 3 KautSchG "Umgehungsgeschäfte" durch Einschaltung eines Dritten in den Schutzzweck der Norm einbeziehen wollte, müßte jedenfalls verlangt werden, daß der in Frage stehende Dritte zumindest davon Kenntnis hat, daß das von ihm mit dem Dienstnehmer abgeschlossene Rechtsgeschäft den Zweck hat, die Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes des Dienstnehmers sicherzustellen.Selbst wenn man in ausdehnender Interpretation des Paragraph 3, KautSchG "Umgehungsgeschäfte" durch Einschaltung eines Dritten in den Schutzzweck der Norm einbeziehen wollte, müßte jedenfalls verlangt werden, daß der in Frage stehende Dritte zumindest davon Kenntnis hat, daß das von ihm mit dem Dienstnehmer abgeschlossene Rechtsgeschäft den Zweck hat, die Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes des Dienstnehmers sicherzustellen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 588/85
Entscheidungstext OGH 18.12.1985 3 Ob 588/85
Veröff: EvBl 1986/92 S 345 = RdW 1986,218
- 2 Ob 236/16v
Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 236/16v
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0063455
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017
Dokumentnummer
JJR_19851218_OGH0002_0030OB00588_8500000_004