Rechtssatz RS0063468
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063468
Entscheidungsdatum
20.12.1989
Rechtssatz
Der allgemeine arbeitsrechtliche Begriff der "Entgeltfortzahlung" entspricht sinngemäß dem Begriff der "Fortzahlung" der Monatsbezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren im Sinne des § 39 Abs 1 HGG. Daher kommt es aber entgegen der Ansicht des VwGH (VwSlg A 11205) nicht darauf an, ob die Ansprüche "laufend" gebühren oder pauschalierungsfähig sind, sondern nur darauf, ob dem Arbeitnehmer die Vergütung für Mehrdienstleistung gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung durch die Einberufung zur Kaderübung eingetreten wäre.Der allgemeine arbeitsrechtliche Begriff der "Entgeltfortzahlung" entspricht sinngemäß dem Begriff der "Fortzahlung" der Monatsbezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, HGG. Daher kommt es aber entgegen der Ansicht des VwGH (VwSlg A 11205) nicht darauf an, ob die Ansprüche "laufend" gebühren oder pauschalierungsfähig sind, sondern nur darauf, ob dem Arbeitnehmer die Vergütung für Mehrdienstleistung gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung durch die Einberufung zur Kaderübung eingetreten wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0063468
Dokumentnummer
JJR_19891220_OGH0002_009OBA00513_8900000_001