Rechtssatz RS0063471
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063471
Geschäftszahl
6Ob11/79; 6Ob2/96
Entscheidungsdatum
23.05.1996
Rechtssatz
Die Formulierung, daß "die Entscheidung ..... dem Gerichtshofe erster Instanz vorbehalten" sei stellt nach dem natürlichen Wortsinn unmißverständlich klar, daß die auf der Entscheidungsbefugnis des Abhandlungsgerichtes ausgenommene Entscheidung eine Entscheidung des Gerichtshofes ist. Es fehlt jede Anordnung, daß die bezirksgerichtliche Mitwirkung am Entscheidungsprozeß auch einen formellen Ausdruck in den Ausfertigung zu finden hätte. Die Mitwirkung des Abhandlungsgerichtes bleibt eben auf rein technische (Aktenvorlage) und vorbereitende (gutachtlicher Entscheidungsvorschlag) Tätigkeiten beschränkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0063471
Dokumentnummer
JJR_19790831_OGH0002_0060OB00011_7900000_004