Rechtssatz RS0063474
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063474
Entscheidungsdatum
20.12.1989
Rechtssatz
Der Fortzahlungsanspruch nach dieser Bestimmung umfaßt auch die Fortzahlung der Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 GehG in Verbindung mit § 45 VBG. Fortzuzahlen sind die Vergütungen für die Mehrdienstleistungen, deren Erbringung bereits zum Zeitpunkt der Einberufung zum Präsenzdienst feststeht.Der Fortzahlungsanspruch nach dieser Bestimmung umfaßt auch die Fortzahlung der Mehrdienstleistungsvergütung gemäß Paragraph 61, GehG in Verbindung mit Paragraph 45, VBG. Fortzuzahlen sind die Vergütungen für die Mehrdienstleistungen, deren Erbringung bereits zum Zeitpunkt der Einberufung zum Präsenzdienst feststeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0063474
Dokumentnummer
JJR_19891220_OGH0002_009OBA00513_8900000_002