Rechtssatz RS0063477
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063477
Geschäftszahl
7Ob716/81 (7Ob717/81)
Entscheidungsdatum
18.03.1982
Rechtssatz
Im Zweifel steht die Vereinbarung besonderer Auflösungsgründe der vorzeitigen Auflösung aus einem anderen wichtigen Grund ungeachtet der teilweisen Abdingbarkeit der §§ 21 ff HVG durch § 28 HVG nicht entgegen.Im Zweifel steht die Vereinbarung besonderer Auflösungsgründe der vorzeitigen Auflösung aus einem anderen wichtigen Grund ungeachtet der teilweisen Abdingbarkeit der Paragraphen 21, ff HVG durch Paragraph 28, HVG nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0063477
Dokumentnummer
JJR_19820318_OGH0002_0070OB00716_8100000_001