Rechtssatz RS0063480
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063480
Entscheidungsdatum
31.10.1973
Norm
ASVG §332 A
HVersG §95 Abs6
Rechtssatz
§ 95 Abs 6 HVersG regelt bis zur Höhe einer Leistungspflicht des Bundes nach dem HVersG die dem Sozialversicherungsträger unmittelbar zustehenden Ansprüche, schließt aber nicht aus, daß darüber hinausgehende Ansprüche des Verletzten bestehen und gemäß § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergehen können. Dies ist der Fall, wenn die Leistungen nach dem ASVG höher sind, als jene nach dem HVersG gewesen wären.Paragraph 95, Absatz 6, HVersG regelt bis zur Höhe einer Leistungspflicht des Bundes nach dem HVersG die dem Sozialversicherungsträger unmittelbar zustehenden Ansprüche, schließt aber nicht aus, daß darüber hinausgehende Ansprüche des Verletzten bestehen und gemäß Paragraph 332, ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergehen können. Dies ist der Fall, wenn die Leistungen nach dem ASVG höher sind, als jene nach dem HVersG gewesen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063480
Dokumentnummer
JJR_19731031_OGH0002_0010OB00186_7300000_002