Rechtssatz RS0063483
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063483
Entscheidungsdatum
19.01.1967
Rechtssatz
Unter der "Unterrichtszeit" im Sinn des § 11 Abs 5 KJBG ist die für die Teilnahme am Schulbesuch erforderliche Zeit - allerdings mit Ausnahme der Wegzeiten - zu verstehen, somit nicht nur die reine Unterrichtszeit, sondern auch die Zeit der zwischen den einzelnen aufeinanderfolgenden Unterrichtsstunden eingeschalteten kurzen Pausen.Unter der "Unterrichtszeit" im Sinn des Paragraph 11, Absatz 5, KJBG ist die für die Teilnahme am Schulbesuch erforderliche Zeit - allerdings mit Ausnahme der Wegzeiten - zu verstehen, somit nicht nur die reine Unterrichtszeit, sondern auch die Zeit der zwischen den einzelnen aufeinanderfolgenden Unterrichtsstunden eingeschalteten kurzen Pausen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 98/66
Entscheidungstext OGH 19.01.1967 4 Ob 98/66
Veröff: EvBl 1967/240 S 300 = Arb 8340 = SozM IIIC,13 = ZAS 1967,150 (mit Anmerkung von Adametz) Gegenteilig VwGH vom 18.04.1967, Z 1407/66 Beisatz: Unter Ausdrücklicher Ablehnung von 4 Ob 98/66 (T1) Veröff: SozM IIIC,15 = ÖVA 1967,165; hiezu: Kuderna, Zur Anrechenbarkeit von Berufsschulunterrichtspausen auf die Arbeitszeit von Lehrlingen = DRdA 1968,156
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0063483
Dokumentnummer
JJR_19670119_OGH0002_0040OB00098_6600000_001