Rechtssatz RS0063498
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063498
Entscheidungsdatum
17.12.1990
Rechtssatz
Der Gesetzgeber dürfte bei der Gleichstellung der Verhaltenskartellen mit den Wirkungskartellen in § 18 KartG von der praktischen Erwägung ausgegangen sein, daß das Kartellgericht in der Regel erst auf Grund der Mitteilung einer Interessenvertretung vom Verdacht des Bestehens eines Verhaltenskartells Kenntnis erlangen wird.Der Gesetzgeber dürfte bei der Gleichstellung der Verhaltenskartellen mit den Wirkungskartellen in Paragraph 18, KartG von der praktischen Erwägung ausgegangen sein, daß das Kartellgericht in der Regel erst auf Grund der Mitteilung einer Interessenvertretung vom Verdacht des Bestehens eines Verhaltenskartells Kenntnis erlangen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0063498
Dokumentnummer
JJR_19901217_OGH0002_000OKT00035_9000000_003