Rechtssatz RS0063509
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063509
Entscheidungsdatum
28.10.1971
Norm
Krnt HöfeG §8
Krnt HöfeG §10 Abs2
Rechtssatz
1. Das Kärntner Erbhöfegesetz begründet nicht nur Erbteilungsvorschriften, sondern eine Sondererbfolge.
2. Der Anerbe übernimmt die seine Erbsquote übersteigenden Anteile am Erbhof nicht von seinen Miterben. Er erwirbt sie zur Gänze vom Erblasser unmittelbar, auch wenn der Nachlaß allen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbsquote und nicht etwa dem Hofübernehmer allein eingeantwortet wurde.
3. Die Erbteilsforderungen der weichenden Erben sind nicht das Entgelt des Hofübernehmers für die Überlassung von deren Anteilen am Erbhof und sonstigen Nachlaß.
4. Die sind auch keine gesetzlichen Vermächtnisse.
5. Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer des weichenden Erben ist nicht sein Anteil an dem ihm eingeantworteten Nachlaß, sondern die Erbteilungsforderungen.
VwGH 16.06.1965, Z 1905/64 ; Veröff: NZ 1965,157VwGH 16.06.1965, Ziffer 1905 /, 64, ; Veröff: NZ 1965,157
Entscheidungstexte
- 1 Ob 287/71
Entscheidungstext OGH 28.10.1971 1 Ob 287/71
Beisatz: Hier: Tir HöfeG (T1) Veröff: EvBl 1972/102 S 183 = RZ 1972,89
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0063509
Dokumentnummer
JJR_19711028_OGH0002_0010OB00287_7100000_001