Rechtssatz RS0063531
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063531
Entscheidungsdatum
17.12.1973
Norm
KartG 1959 §13 Abs6
KartG 1959 §25 Abs4
Rechtssatz
Eine gemäß § 13 Abs 6 KartG 1959 erstattete Meldung kann darauf, ob die geänderten Preise richtig von der bis Ende 1972 geltenden Umsatzsteuer entlastet wurden, erst dann überprüft werden, wenn über eine schon vorher zur Eintragung in das Kartellregister angemeldete Änderung der Kartellpreise rechtskräftig entschieden worden ist.Eine gemäß Paragraph 13, Absatz 6, KartG 1959 erstattete Meldung kann darauf, ob die geänderten Preise richtig von der bis Ende 1972 geltenden Umsatzsteuer entlastet wurden, erst dann überprüft werden, wenn über eine schon vorher zur Eintragung in das Kartellregister angemeldete Änderung der Kartellpreise rechtskräftig entschieden worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063531
Dokumentnummer
JJR_19731217_OGH0002_000OKT00002_7300000_001