Rechtssatz RS0063538
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063538
Geschäftszahl
Okt39/74 (Okt40/74)
Entscheidungsdatum
19.12.1974
Norm
KartG 1972 §15
KartG 1972 §19 Abs2
Rechtssatz
Die Eintragung einer vertraglichen Preisvereinbarung kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Vertragsbestimmung, auf der die angemeldeten Preise beruhen, zur Zeit des Eintragungsbeschlusses nicht mehr gilt. Ein besonderer Ausspruch über die volkswirtschaftliche Rechtfertigung der angemeldeten Preise, die aber nicht mehr zur Eintragung kommen, im nachhinein, also eine Art Feststellungsbeschluß, ist im Gesetz nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063538
Dokumentnummer
JJR_19741219_OGH0002_000OKT00039_7400000_002