Rechtssatz RS0063554
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063554
Geschäftszahl
4Ob635/75; 1Ob727/76
Entscheidungsdatum
26.01.1977
Rechtssatz
Daß bei einem Gebietsvertreter, der bereits durch längere Zeit hindurch in seinem Gebiet tätig ist, die Zahl der von ihm persönlich vermittelten Aufträge zurückgeht, ist nicht ungewöhnlich und berechtigt noch nicht zur sofortigen Auflösung des Vertrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0063554
Dokumentnummer
JJR_19760217_OGH0002_0040OB00635_7500000_001