Rechtssatz RS0063559
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063559
Entscheidungsdatum
08.06.1976
Norm
KartG 1972 §18 Abs1
KartG 1972 §118 Abs2
Rechtssatz
Keine Änderung eines Kartells nach §§ 18 Abs 1 und 118 Abs 2 KartG ist ein Wechsel in der Bezeichnung (Firma) eines Kartellteilnehmers, gleichgültig ob nur der Name der Firma oder auch die Gesellschaftsform verändert wurde.Keine Änderung eines Kartells nach Paragraphen 18, Absatz eins und 118 Absatz 2, KartG ist ein Wechsel in der Bezeichnung (Firma) eines Kartellteilnehmers, gleichgültig ob nur der Name der Firma oder auch die Gesellschaftsform verändert wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0063559
Dokumentnummer
JJR_19760608_OGH0002_000OKT00002_7600000_001