Rechtssatz RS0063585
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063585
Entscheidungsdatum
15.12.1998
Norm
KartG 1988 nF §41 Abs2
Rechtssatz
Den Anforderungen eines konzentrativen Gemeinschaftsunternehmens als einer neuen selbständigen Planungseinheit wird nur das funktionsfähige Unternehmen gerecht, das mit allen wesentlichen Unternehmensfunktionen ausgestattet ist, marktbezogen Leistungen erbringt und nicht ausschließlich oder überwiegend auf einer vorgelagerten bzw nachgelagerten Stufe für die Muttergesellschaft tätig ist. Die Autonomie des Gemeinschaftsunternehmens liegt nur dann vor, wenn es selbständig plant, entscheidet und handelt, also als selbständige Wirtschaftseinheit in Erscheinung tritt, so daß deren Gesellschafter auf die bloße Wahrnehmung ihrer Kapitalbeteiligungen beschränkt sind.
Entscheidungstexte
- Okt 10/94
Entscheidungstext OGH 14.03.1995 Okt 10/94
- Okt 11/94
Entscheidungstext OGH 14.03.1995 Okt 11/94
- 16 Ok 15/98
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 16 Ok 15/98
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0063585
Dokumentnummer
JJR_19950314_OGH0002_000OKT00010_9400000_001