Rechtssatz RS0063594
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063594
Entscheidungsdatum
27.09.1976
Rechtssatz
Die Verletzung der Pflicht zur Übersendung einer Gleichschrift der Anmeldung und je einer Gleichschrift ihrer Beilagen stellt dann keinen Verfahrensmangel dar, wenn der zu Verständigende nach seinem eigenen Rekursvorbringen nur solche Einwendungen erhoben hat, zu deren Erledigung keine weiteren Verfahrensschritte unternommen bzw keine zusätzlichen Erhebungen vorgenommen werden müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0063594
Dokumentnummer
JJR_19760927_OGH0002_000OKT00007_7600000_002