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Rechtssatz RS0063608

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0063608

Geschäftszahl

Okt8/76

Entscheidungsdatum

22.11.1976

Norm

KartG 1988 §46 Abs1
KartG 1988 §46 Abs3

Rechtssatz

Ein Mißbrauch der Marktmacht wäre anzunehmen, wenn die vom marktbeherrschenden Unternehmen als Voraussetzung für den Vertragsabschluß genannten Bedingungen entweder gegenüber den das Angebot nachfragenden Wirtschaftssubjekten sachlich unbegründet, also willkürlich, differenziert würden, sodaß unter gleichen Voraussetzungen eine Verzerrung der Wettbewerbserfolgslage und (oder) Unternehmenserfolgslage auf Seiten des Abnehmers die Folge wäre, oder aber eben diese Bedingungen ihrem Inhalt nach nicht gerechtfertigt wären, indem sie volkswirtschaftlich als Mißbrauch der Stellung im Markt zu bloßem unternehmenseigenen Nutzen des marktbeherrschenden Unternehmens qualifiziert werden müßten.

Entscheidungstexte

  • Okt 8/76
    Entscheidungstext OGH 22.11.1976 Okt 8/76
    Veröff: ÖBl 1977,17

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0063608

Dokumentnummer

JJR_19761122_OGH0002_000OKT00008_7600000_002