Rechtssatz RS0063609
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063609
Entscheidungsdatum
21.05.1979
Norm
KartG 1972 §24 Abs1 Z5
KartG 1972 §29 Abs1 Z3
PreisG allg
Rechtssatz
Erfordert eine zum PreisG 1976 ergangene Verordnung eine Einschränkung der Kartellvereinbarung auf Geschäfte mit Nichtletztverbrauchern, so ist eine Kartellvertrag, der eine demgemäße Einschränkung enthält nicht schon deswegen gesetzwidrig, weil sich die Kartellmitglieder nicht an die Einschränkung halten konnten. (hier: V BMGuU betr Neuregelung der Handelsspannen im pharmazeutischen Großhandel 1977 1027 WrZtg 1977/273).Erfordert eine zum PreisG 1976 ergangene Verordnung eine Einschränkung der Kartellvereinbarung auf Geschäfte mit Nichtletztverbrauchern, so ist eine Kartellvertrag, der eine demgemäße Einschränkung enthält nicht schon deswegen gesetzwidrig, weil sich die Kartellmitglieder nicht an die Einschränkung halten konnten. (hier: römisch fünf BMGuU betr Neuregelung der Handelsspannen im pharmazeutischen Großhandel 1977 1027 WrZtg 1977/273).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0063609
Dokumentnummer
JJR_19790521_OGH0002_000OKT00001_7900000_001