Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0063612×

Rechtssatz RS0063612

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0063612

Geschäftszahl

6Ob730/83; 3Ob611/83

Entscheidungsdatum

16.11.1983

Rechtssatz

Die Nichterfüllung der Erziehungspflichten ist als eine von subjektiver Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten unabhängige objektive Voraussetzung für die Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe nach Paragraph 26, Absatz eins, JWG aufzufassen. Ob daher ein Schuldvorwurf gegen die Mutter wegen des festgestellten Erziehungsnotstandes ihrer Kinder gerechtfertigt wäre, ist für die im Interesse der Kinder zutreffenden Maßnahmen unerheblich.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 730/83
    Entscheidungstext OGH 10.08.1983 6 Ob 730/83
  • 3 Ob 611/83
    Entscheidungstext OGH 16.11.1983 3 Ob 611/83
    Vgl auch; nur: Die Nichterfüllung der Erziehungspflichten ist als eine von subjektiven Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten unabhängige objektive Voraussetzung für die Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe nach § 26 Abs 1 JWG aufzufassen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0063612

Dokumentnummer

JJR_19830810_OGH0002_0060OB00730_8300000_001