Rechtssatz RS0063612
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063612
Geschäftszahl
6Ob730/83; 3Ob611/83
Entscheidungsdatum
16.11.1983
Rechtssatz
Die Nichterfüllung der Erziehungspflichten ist als eine von subjektiver Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten unabhängige objektive Voraussetzung für die Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe nach § 26 Abs 1 JWG aufzufassen. Ob daher ein Schuldvorwurf gegen die Mutter wegen des festgestellten Erziehungsnotstandes ihrer Kinder gerechtfertigt wäre, ist für die im Interesse der Kinder zutreffenden Maßnahmen unerheblich.Die Nichterfüllung der Erziehungspflichten ist als eine von subjektiver Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten unabhängige objektive Voraussetzung für die Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe nach Paragraph 26, Absatz eins, JWG aufzufassen. Ob daher ein Schuldvorwurf gegen die Mutter wegen des festgestellten Erziehungsnotstandes ihrer Kinder gerechtfertigt wäre, ist für die im Interesse der Kinder zutreffenden Maßnahmen unerheblich.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 730/83
Entscheidungstext OGH 10.08.1983 6 Ob 730/83
- 3 Ob 611/83
Entscheidungstext OGH 16.11.1983 3 Ob 611/83
Vgl auch; nur: Die Nichterfüllung der Erziehungspflichten ist als eine von subjektiven Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten unabhängige objektive Voraussetzung für die Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe nach § 26 Abs 1 JWG aufzufassen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0063612
Dokumentnummer
JJR_19830810_OGH0002_0060OB00730_8300000_001