Rechtssatz RS0063620
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063620
Geschäftszahl
Okt13/73; Okt46/73 (Okt48/73 - Okt52/73)
Entscheidungsdatum
29.03.1974
Norm
KartG 1972 §36
KartG 1972 §40
KartG 1972 §80
KartG 1972 §81 Abs1
Rechtssatz
Wenn ein und dieselbe gesetzliche Interessenvertretung mehrere Verbandsempfehlungen registrieren läßt, so ist für jede Empfehlung ein gesondertes Registerblatt mit einer - jeweils neuen - Registerzahl zu verwenden. Für ein marktbeherrschendes Unternehmen ist, mag es auch für mehrere Waren oder Leistungen marktbeherrschend sein, gemäß § 80 KartG nur EIN Registerblatt - unter EINER Registerzahl - anzulegen.Wenn ein und dieselbe gesetzliche Interessenvertretung mehrere Verbandsempfehlungen registrieren läßt, so ist für jede Empfehlung ein gesondertes Registerblatt mit einer - jeweils neuen - Registerzahl zu verwenden. Für ein marktbeherrschendes Unternehmen ist, mag es auch für mehrere Waren oder Leistungen marktbeherrschend sein, gemäß Paragraph 80, KartG nur EIN Registerblatt - unter EINER Registerzahl - anzulegen.
Entscheidungstexte
- Okt 13/73
Entscheidungstext OGH 08.05.1973 Okt 13/73
- Okt 46/73
Entscheidungstext OGH 29.03.1974 Okt 46/73
Beisatz: Verbrauchsempfehlung der österreichischen Druckformenhersteller. (T1) Veröff: ÖBl 1974,67
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063620
Dokumentnummer
JJR_19730508_OGH0002_000OKT00013_7300000_001