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Rechtssatz RS0063631×

Rechtssatz RS0063631

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0063631

Geschäftszahl

Okt4/90; Okt2/93

Entscheidungsdatum

29.03.1993

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, KartG, wonach sich die Kartellmitglieder vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht durch einen im Inland wohnhaften Kartellbevollmächtigten vertreten lassen müssen, ist erst anzuwenden, wenn feststeht, daß ein Kartell vorliegt. Solange die Partei im Verfahren vor dem Kartellgericht dies bestreitet, und darüber vom Kartellgericht noch nicht rechtskräftig im Sinne des Bestehens eines Kartells abgesprochen wurde, können sich die Parteien durch einen gewählten Rechtsfreund vertreten lassen. Bis zu einer solchen Entscheidung sind nämlich weder Gemeinschaftsrechte auszuüben noch werden solche betroffen.

Entscheidungstexte

  • Okt 4/90
    Entscheidungstext OGH 22.05.1990 Okt 4/90
    Veröff: ÖBl 1990,234
  • Okt 2/93
    Entscheidungstext OGH 29.03.1993 Okt 2/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0063631

Dokumentnummer

JJR_19900522_OGH0002_000OKT00004_9000000_002