Rechtssatz RS0063631
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063631
Geschäftszahl
Okt4/90; Okt2/93
Entscheidungsdatum
29.03.1993
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 54 Abs 1 KartG, wonach sich die Kartellmitglieder vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht durch einen im Inland wohnhaften Kartellbevollmächtigten vertreten lassen müssen, ist erst anzuwenden, wenn feststeht, daß ein Kartell vorliegt. Solange die Partei im Verfahren vor dem Kartellgericht dies bestreitet, und darüber vom Kartellgericht noch nicht rechtskräftig im Sinne des Bestehens eines Kartells abgesprochen wurde, können sich die Parteien durch einen gewählten Rechtsfreund vertreten lassen. Bis zu einer solchen Entscheidung sind nämlich weder Gemeinschaftsrechte auszuüben noch werden solche betroffen.Die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, KartG, wonach sich die Kartellmitglieder vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht durch einen im Inland wohnhaften Kartellbevollmächtigten vertreten lassen müssen, ist erst anzuwenden, wenn feststeht, daß ein Kartell vorliegt. Solange die Partei im Verfahren vor dem Kartellgericht dies bestreitet, und darüber vom Kartellgericht noch nicht rechtskräftig im Sinne des Bestehens eines Kartells abgesprochen wurde, können sich die Parteien durch einen gewählten Rechtsfreund vertreten lassen. Bis zu einer solchen Entscheidung sind nämlich weder Gemeinschaftsrechte auszuüben noch werden solche betroffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0063631
Dokumentnummer
JJR_19900522_OGH0002_000OKT00004_9000000_002