Rechtssatz RS0063632
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063632
Geschäftszahl
7Ob220/68; 1Ob845/82
Entscheidungsdatum
12.01.1983
Rechtssatz
Erziehungsaufsicht im Sinne des § 28 JWG ist die strengere Maßnahme gegenüber der Erziehungshilfe. Sie wendet sich wie die Fürsorgeerziehung dem bereits geschädigten Kind zu und ist eine Maßnahme, die sich gegen das Kind richtet, weil dessen Verhalten bewußt mißbilligt werden soll.Erziehungsaufsicht im Sinne des Paragraph 28, JWG ist die strengere Maßnahme gegenüber der Erziehungshilfe. Sie wendet sich wie die Fürsorgeerziehung dem bereits geschädigten Kind zu und ist eine Maßnahme, die sich gegen das Kind richtet, weil dessen Verhalten bewußt mißbilligt werden soll.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 220/68
Entscheidungstext OGH 13.11.1968 7 Ob 220/68
- 1 Ob 845/82
Entscheidungstext OGH 12.01.1983 1 Ob 845/82
nur: Erziehungsaufsicht im Sinne des § 28 JWG ist die strengere Maßnahme gegenüber der Erziehungshilfe. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0063632
Dokumentnummer
JJR_19681113_OGH0002_0070OB00220_6800000_001