Rechtssatz RS0063640
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063640
Entscheidungsdatum
30.11.1973
Rechtssatz
Liegen die vorgesehenen Ausfertigungen nicht vor und bewilligt das Kartellgericht ungeachtet des Fehlens der sechs Ausfertigungen die Eintragung der Verbandsempfehlung, dann ist dem Kartellgericht ein Verstoß gegen bestehende Vorschriften unterlaufen. Der Verfahrensmangel muß aber dann nicht unter allen Umständen zur Aufhebung der bewilligten Eintragung führen. Wenn nämlich auf Grund des Inhaltes der Anmeldung, die nur einzelne Änderungen zum Gegenstand hat, sich der Inhalt der Verbandsempfehlung unmißverständlich ergibt, so liegt ungeachtet des dem Kartellgericht unterlaufenen Verstoßes nach dem Umständen des Einzelfalles ein solcher Verfahrensmangel vor, der als wesentlich anzusehen ist, und zwingend die Aufhebung der Bewilligung der Eintragung nach sich zieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063640
Dokumentnummer
JJR_19731130_OGH0002_000OKT00037_7300000_001