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Rechtssatz RS0063640×

Rechtssatz RS0063640

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0063640

Geschäftszahl

Okt37/73

Entscheidungsdatum

30.11.1973

Norm

KartG 1972 §36 Abs3

Rechtssatz

Liegen die vorgesehenen Ausfertigungen nicht vor und bewilligt das Kartellgericht ungeachtet des Fehlens der sechs Ausfertigungen die Eintragung der Verbandsempfehlung, dann ist dem Kartellgericht ein Verstoß gegen bestehende Vorschriften unterlaufen. Der Verfahrensmangel muß aber dann nicht unter allen Umständen zur Aufhebung der bewilligten Eintragung führen. Wenn nämlich auf Grund des Inhaltes der Anmeldung, die nur einzelne Änderungen zum Gegenstand hat, sich der Inhalt der Verbandsempfehlung unmißverständlich ergibt, so liegt ungeachtet des dem Kartellgericht unterlaufenen Verstoßes nach dem Umständen des Einzelfalles ein solcher Verfahrensmangel vor, der als wesentlich anzusehen ist, und zwingend die Aufhebung der Bewilligung der Eintragung nach sich zieht.

Entscheidungstexte

  • Okt 37/73
    Entscheidungstext OGH 30.11.1973 Okt 37/73
    Veröff: ÖBl 1974,16

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063640

Dokumentnummer

JJR_19731130_OGH0002_000OKT00037_7300000_001