Rechtssatz RS0063650
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063650
Entscheidungsdatum
29.03.1993
Rechtssatz
Es geht nicht an, mit der Behauptung, für die Bestellung eines Kartellbevollmächtigten keine vertragliche Vorsorge getroffen zu haben und auch nicht treffen zu können, der kartellrechtlichen Kontrolle entgehen zu wollen und die Vereinbarung, auch wenn sie an sich kartellrechtlicher Kontrolle zu unterwerfen wäre, ohne Genehmigung und damit insbesondere ohne Prüfung ihrer volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (§ 23 Z 3 KartG) durchzuführen.Es geht nicht an, mit der Behauptung, für die Bestellung eines Kartellbevollmächtigten keine vertragliche Vorsorge getroffen zu haben und auch nicht treffen zu können, der kartellrechtlichen Kontrolle entgehen zu wollen und die Vereinbarung, auch wenn sie an sich kartellrechtlicher Kontrolle zu unterwerfen wäre, ohne Genehmigung und damit insbesondere ohne Prüfung ihrer volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (Paragraph 23, Ziffer 3, KartG) durchzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063650
Dokumentnummer
JJR_19930329_OGH0002_000OKT00002_9300000_010