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Rechtssatz RS0063653

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0063653

Geschäftszahl

Okt38/73

Entscheidungsdatum

17.12.1973

Norm

KartG 1972 §40. KartG 1972 §41

Rechtssatz

Nicht nur der Absatz bestimmter Waren, sondern auch das Anbieten bestimmter Leistungen ist bei der Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung von Belang. Dabei kann auch die Summe von Einzelaufträgen, wenngleich sie im Einzelfall verschieden sind, doch gleichartige Leistungen im Sinne des Paragraph 41, KartG darstellen, nämlich dann, wenn die erzeugten Produkte (erbrachten Leistungen) sich unter Anlegung jener Maßstäbe nicht wesentlich unterscheiden, die das Kartellobergericht zu Okt 35/73 (= Kt 243/73 des Kartellgerichtes) näher dargelegt hat. Auch Aufträge zur Einzelanfertigung, bei denen die Herstellung des Produktes nach den Wünschen des Auftraggebers erfolgt und die einem Individualbedarf dienen, fallen unter die Leistungen im Sinne der Paragraphen 40, 41, KartG, sofern sie als gleichartig anzusehen sind.

Entscheidungstexte

  • Okt 38/73
    Entscheidungstext OGH 17.12.1973 Okt 38/73
    Veröff: ÖBl 1974,46

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063653

Dokumentnummer

JJR_19731217_OGH0002_000OKT00038_7300000_001