Rechtssatz RS0063657
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063657
Entscheidungsdatum
29.03.1993
Rechtssatz
Fühlen sich die Mitglieder des Kartells wegen der - trotz des gemeinsamen Interesses an der Durchführung des Kartells - auch bestehenden gegensätzlichen Interessen übervorteilt, ist es ihre Sache, im Kartellvertrag eine Regelung vorzusehen, die eine solche Überstimmung verhindert. Tun sie das nicht und können sich die Mitglieder nicht einmal mit einfacher Stimmenmehrheit auf einen gemeinsamen Kartellbevollmächtigten einigen, kann und darf das Kartell nicht durchgeführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063657
Dokumentnummer
JJR_19930329_OGH0002_000OKT00002_9300000_011