Rechtssatz RS0063660
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063660
Entscheidungsdatum
29.03.1993
Rechtssatz
Treffen die Mitglieder eines Vertragskartells anläßlich seiner Vereinbarung keine Regelung darüber, wer ihr Bevollmächtigter sein soll, oder enthält diese keine Bestimmungen, wie der Bevollmächtigte zu bestellen ist, gilt subsidiär die gesetzliche Regelung des § 54 Abs 1 Satz 2 KartG: Die Mitglieder des Kartells haben ihn mit einfacher Mehrheit zu bestimmen. Das überstimmte Mitglied hat entweder die Möglichkeit, sich dem Mehrheitsbeschluß zu beugen oder aber dem Kartell nicht beizutreten bzw es zu verlassen.Treffen die Mitglieder eines Vertragskartells anläßlich seiner Vereinbarung keine Regelung darüber, wer ihr Bevollmächtigter sein soll, oder enthält diese keine Bestimmungen, wie der Bevollmächtigte zu bestellen ist, gilt subsidiär die gesetzliche Regelung des Paragraph 54, Absatz eins, Satz 2 KartG: Die Mitglieder des Kartells haben ihn mit einfacher Mehrheit zu bestimmen. Das überstimmte Mitglied hat entweder die Möglichkeit, sich dem Mehrheitsbeschluß zu beugen oder aber dem Kartell nicht beizutreten bzw es zu verlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063660
Dokumentnummer
JJR_19930329_OGH0002_000OKT00002_9300000_012