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Rechtssatz RS0063660×

Rechtssatz RS0063660

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0063660

Geschäftszahl

Okt2/93

Entscheidungsdatum

29.03.1993

Rechtssatz

Treffen die Mitglieder eines Vertragskartells anläßlich seiner Vereinbarung keine Regelung darüber, wer ihr Bevollmächtigter sein soll, oder enthält diese keine Bestimmungen, wie der Bevollmächtigte zu bestellen ist, gilt subsidiär die gesetzliche Regelung des Paragraph 54, Absatz eins, Satz 2 KartG: Die Mitglieder des Kartells haben ihn mit einfacher Mehrheit zu bestimmen. Das überstimmte Mitglied hat entweder die Möglichkeit, sich dem Mehrheitsbeschluß zu beugen oder aber dem Kartell nicht beizutreten bzw es zu verlassen.

Entscheidungstexte

  • Okt 2/93
    Entscheidungstext OGH 29.03.1993 Okt 2/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063660

Dokumentnummer

JJR_19930329_OGH0002_000OKT00002_9300000_012