Rechtssatz RS0063667
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063667
Entscheidungsdatum
12.04.1984
Rechtssatz
Eine Aufhebung von Maßnahmen nach § 26 JWG hinsichtlich eines ausländischen Kindes vor Erreichen ihres Zweckes unter gleichzeitiger Erlassung einer Entscheidung, wodurch die Erreichung des mit ihnen angestrebten Zweckes in anderer Weise sichergestellt werden soll, kommt nicht in Betracht, wenn der ausländische Staat letztere Entscheidung nicht anerkennt, und zu befürchten ist, daß das Kind in diesen Staat zurückkehrt.Eine Aufhebung von Maßnahmen nach Paragraph 26, JWG hinsichtlich eines ausländischen Kindes vor Erreichen ihres Zweckes unter gleichzeitiger Erlassung einer Entscheidung, wodurch die Erreichung des mit ihnen angestrebten Zweckes in anderer Weise sichergestellt werden soll, kommt nicht in Betracht, wenn der ausländische Staat letztere Entscheidung nicht anerkennt, und zu befürchten ist, daß das Kind in diesen Staat zurückkehrt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 541/84
Entscheidungstext OGH 12.04.1984 8 Ob 541/84
Veröff: ZfRV 1985,289 (Hoyer) = ÖA 1986,54
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0063667
Dokumentnummer
JJR_19840412_OGH0002_0080OB00541_8400000_001