Rechtssatz RS0063685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063685
Geschäftszahl
1Ob172/63 (1Ob173/63); 1Ob175/65; 3Ob627/83; 8Ob87/19f; 7Ob104/19y; 8Ob2/23m; 7Ob57/24v
Entscheidungsdatum
22.05.2024
Rechtssatz
Der Kündigungsgrund ist auch dann gegeben, wenn eine vom Liegenschaftseigentümer verschiedene dritte Person beabsichtigt, das aufgekündigte Grundstück der Bebauung zuzuführen. Der Kündigungsgrund darf nicht zu eng ausgelegt werden. Der Tatbestand der beabsichtigten Verbauung ist auch dann erfüllt, wenn die Verpachtung eines Grundstückes oder Grundstückteiles die Errichtung von Anlagen hindern würde, die zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Bauwerkes erforderlich sind oder den örtlichen Verhältnissen entsprechen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 172/63
Entscheidungstext OGH 29.05.1964 1 Ob 172/63
Veröff: MietSlg 16601(24)
- 1 Ob 175/65
Entscheidungstext OGH 26.11.1965 1 Ob 175/65
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 172/63; Veröff: MietSlg 17676
- 3 Ob 627/83
Entscheidungstext OGH 15.02.1984 3 Ob 627/83
nur: Grundstück der Bebauung zuzuführen. Der Kündigungsgrund darf nicht zu eng ausgelegt werden. Der Tatbestand der beabsichtigten Verbauung ist auch dann erfüllt, wenn die Verpachtung eines Grundstückes oder Grundstückteiles die Errichtung von Anlagen hindern würde, die den örtlichen Verhältnissen entsprechen. (T1)
- 8 Ob 87/19f
Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 Ob 87/19f
Vgl; nur: Der Kündigungsgrund ist auch dann gegeben, wenn eine vom Liegenschaftseigentümer verschiedene dritte Person beabsichtigt, das aufgekündigte Grundstück der Bebauung zuzuführen. (T2); Veröff: SZ 2019/104
- 7 Ob 104/19y
Entscheidungstext OGH 22.01.2020 7 Ob 104/19y
nur T2
- 8 Ob 2/23m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.03.2023 8 Ob 2/23m
Beisatz: Dies ist dahingehend zu verstehen, dass der Kündigungsgrund nicht verwirklicht ist, wenn entweder das geplante Bauvorhaben im WKlG selbst Deckung findet, oder zwar „nur“ die Wr BauO das geplante Bauvorhaben ermöglicht, dieses aber für Kleingärten in der Region nicht untypisch ist. Ist die Bebauung nicht vom WKlG gedeckt, sondern von der Wr BauO, und ist es nicht typisch für Kleingärten in der Region, so ist der Kündigungsgrund zu bejahen. (T3)
- 7 Ob 57/24v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.05.2024 7 Ob 57/24v
nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0063685
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2024
Dokumentnummer
JJR_19640529_OGH0002_0010OB00172_6300000_001