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Rechtssatz RS0063686

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0063686

Geschäftszahl

6Ob37/85

Entscheidungsdatum

19.12.1985

Norm

Krnt HöfeG §9 Abs1

Rechtssatz

Die Frage, wie lange ein Miterbe im Falle einer sondergesetzlich vorgeschriebenen Erbteilung an seine Erklärung zur Höhe des Übernahmswertes gegenüber den anderen vor Gericht im gleichen Sinne erklärenden Miterben gebunden ist, wenn ein Miterbe zufolge seiner Abwesenheit seine Erklärung noch nicht abgegeben hat, ist im Gesetz nicht geregelt. Gleiches gilt für die Frage, ob eine solche Erklärung noch vor der verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung bezüglich zweier an der Einigung über den Übernahmswert beteiligter Verlassenschaften zurückgenommen werden kann. (Keine offenbare Gesetzwidrigkeit).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 37/85
    Entscheidungstext OGH 19.12.1985 6 Ob 37/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0063686

Dokumentnummer

JJR_19851219_OGH0002_0060OB00037_8500000_001