Rechtssatz RS0063686
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063686
Entscheidungsdatum
19.12.1985
Rechtssatz
Die Frage, wie lange ein Miterbe im Falle einer sondergesetzlich vorgeschriebenen Erbteilung an seine Erklärung zur Höhe des Übernahmswertes gegenüber den anderen vor Gericht im gleichen Sinne erklärenden Miterben gebunden ist, wenn ein Miterbe zufolge seiner Abwesenheit seine Erklärung noch nicht abgegeben hat, ist im Gesetz nicht geregelt. Gleiches gilt für die Frage, ob eine solche Erklärung noch vor der verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung bezüglich zweier an der Einigung über den Übernahmswert beteiligter Verlassenschaften zurückgenommen werden kann. (Keine offenbare Gesetzwidrigkeit).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0063686
Dokumentnummer
JJR_19851219_OGH0002_0060OB00037_8500000_001