Rechtssatz RS0063688
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063688
Geschäftszahl
Okt1/92; Okt2/93
Entscheidungsdatum
29.03.1993
Rechtssatz
Gegen § 57 Abs 2 Satz 2 KartG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es handelt sich um eine Art gesetzlicher Bestimmung eines Zustellbevollmächtigten. Diese Einrichtung erscheint bei einer (hier gegebenen) großen Zahl angeblicher Kartellmitglieder auch sachlich gerechtfertigt.Gegen Paragraph 57, Absatz 2, Satz 2 KartG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es handelt sich um eine Art gesetzlicher Bestimmung eines Zustellbevollmächtigten. Diese Einrichtung erscheint bei einer (hier gegebenen) großen Zahl angeblicher Kartellmitglieder auch sachlich gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0063688
Dokumentnummer
JJR_19920427_OGH0002_000OKT00001_9200000_002