Rechtssatz RS0063689
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063689
Entscheidungsdatum
17.12.1973
Norm
KartG 1972 §40
KartG 1972 §41
Rechtssatz
Nicht zu den Unternehmen, die einen Anteil am Inlandsmarkt besitzen, zählen solche Betriebe, die eine bestimmte Ware erzeugen und das Erzeugnis zur Herstellung einer anderen bestimmten Ware selbst verwenden und nur das Endprodukt auf dem Inlandsmarkt anbieten. Ein solches Unternehmen besitzt keinen Marktanteil für die zunächst erzeugte Ware, weil es die zunächst erzeugte Ware auf den Markt gar nicht anbietet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063689
Dokumentnummer
JJR_19731217_OGH0002_000OKT00044_7300000_001